Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V3933-15 9. Dezember 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Einlagen, Umtausch und Fusionen bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob drei Vorgänge (Sacheinlage, Wertpapierumtausch und Verschmelzung durch Übernahme) unter das Sondersteuerregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen können. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Vorgang nicht primär der Steuervermeidung oder dem Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile dient.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebenen Vorgänge unter das Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen können.

Die Entscheidung der DGT

Bei nicht geldwerten Einlagen muss der Einbringer mindestens 5 % des Eigenkapitals des empfangenden Unternehmens halten. Beim Wertpapiertausch muss das erwerbende Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte erhalten und die Anforderungen des Artikels 80 des LIS erfüllen. Bei der Fusion muss diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen und Artikel 76.1 des LIS erfüllen. In allen Fällen muss der Vorgang auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht einer bloßen steuerlichen Zwecksetzung dienen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.

E-Mail
Kontakt