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V3929-15 9. Dezember 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen gemäß Art. 87 LIS möglich

Ein Notar erkundigt sich, ob seine Sacheinlage unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Beteiligung am Eigenkapital, der Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigte wirtschaftliche Gründe erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1) Ob die als besondere Sacheinlage beschriebene Transaktion unter das Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte haben. Der Einbringer muss nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der Einheit halten. Wenn andere als Aktien eingebracht werden, müssen diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sein und gemäß dem Handelsgesetzbuch bilanziert werden. Zudem muss die Transaktion aus gültigen wirtschaftlichen Gründen erfolgen und darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder des Steuervorteils dienen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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