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Eine Gemeinde erkundigt sich nach dem anzuwendenden Steuerabzug bei der Auszahlung der Rückforderung der zusätzlichen Sonderzahlung vom Dezember 2012. Die DGT stellt fest, dass diese Beträge Arbeitsentgelte sind, die im Jahr der Auszahlung fällig werden, und keine Nachzahlungen darstellen.
Cuestión planteada Retención aplicable a los importes que por tales conceptos se van a abonar al personal que ya no se encuentra en situación de servicio activo.
Los importes por la recuperación de la paga extraordinaria y adicional de diciembre de 2012 son rendimientos del trabajo que deben imputarse al periodo impositivo en que sean exigibles por su perceptor. Al ser exigibles en el ejercicio en que se acuerda su abono, no tienen la consideración de atrasos. Por tanto, no se aplica la retención del 15% del artículo 80.1.5º del RIRPF, sino el procedimiento general de retención del artículo 80.1.1º del mismo Reglamento.
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