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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob der Abzug für die Reinvestition von außerordentlichen Gewinnen aus dem Jahr 2014 geltend gemacht werden kann, wenn der Verkauf der Immobilie verzögert wurde und erst 2015 formalisiert wurde. Die DGT stellt fest, dass mangels einer Veräußerung im Jahr 2014 in diesem Wirtschaftsjahr kein positiver Ertrag vorliegt, auf den der Abzug angewendet werden könnte.
Cuestión planteada Si cabe la posibilidad de aplicar la referida deducción por reinversión a pesar de no haber podido escriturar la venta en el ejercicio de reinversión, esto es, en 2014 y en caso afirmativo si sería aplicable en el ejercicio 2014 o en el ejercicio 2015 en virtud de las Disposiciones Transitorias de la nueva normativa reguladora del Impuesto.
Para aplicar la deducción del artículo 42 del TRLIS, es necesario que exista una transmisión onerosa y que las rentas positivas se integren en la base imponible. Como la transmisión del inmueble tuvo lugar en 2015, no se produjo la integración de renta positiva en el periodo 2014. Por tanto, no es posible aplicar la deducción en 2014 ni resulta de aplicación el régimen transitorio de la LIS.
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