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Die Anfragende möchte wissen, ob der Erlös aus dem Verkauf von Bezugsrechten von der Steuer befreit werden kann. Die DGT stellt klar, dass dieser Ertrag, obwohl es sich weder um eine Dividende noch um eine Übertragung von Anteilen handelt, eine gleichwertige wirtschaftliche Wirkung hat und die Steuerbefreiung nach Art. 21 LIS unter Einhaltung der Voraussetzungen anwendbar sein kann.
Fragestellung: Ob der von der Gesellschaft A für die Bezugsrechte erhaltene Betrag, unter Erfüllung der in Artikel 21 des Gesetzes 27/2014 vorgesehenen Anforderungen, von der Besteuerung befreit wäre.
Die Übertragung von Bezugsrechten erzielt wirtschaftliche Wirkungen, die der Übertragung der Beteiligung an der beteiligten Gesellschaft gleichkommen, da sie die Bewertung der wirtschaftlichen Rechte am Eigenkapital der Gesellschaft darstellt. Sofern daher die Anforderungen des Artikels 21 des LIS in Bezug auf die gehaltenen Beteiligungen erfüllt sind, kann die durch die Übertragung dieser Rechte erzielte Einkunft die in der genannten Vorschrift geregelte Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
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