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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Besteuerung von Entschädigungen für Reparaturkosten, Mietaufwendungen und immaterielle Schäden im Rahmen einer Klage wegen Baumängeln. Die DGT stellt fest, dass die ersten beiden Positionen als Veräußerungsgewinne zu behandeln sind, während die Entschädigung für immaterielle Schäden steuerfrei bleibt.
Cuestión planteada En el supuesto de obtener sentencia favorable se pregunta sobre la tributación en el IRPF de los referidos conceptos.
Las indemnizaciones por gastos de reparación y alquiler de vivienda se califican como ganancias patrimoniales según el artículo 33.1 de la Ley 35/2006. En el caso de reparaciones, no habrá ganancia si el importe coincide con el coste de las mismas. Las indemnizaciones por daños morales están exentas por ser responsabilidad civil por daños personales según el artículo 7.d) de la Ley 35/2006.
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