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V3456-20 30. November 2020 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
ITPAJD · actos jurídicos documentados

Gründung einer Ausgleichskommission unter Umständen von der AJD-Steuer befreit

Es wird angefragt, ob die Gründungsurkunde einer Ausgleichskommission der Steuer auf Urkunden (AJD) unterliegt und wie deren Bemessungsgrundlage zu berechnen ist. Die DGT stellt fest, dass diese zwar die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem variablen Anteil erfüllt, jedoch befreit sein könnte, sofern sie als öffentliche Stelle fungiert.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Gründungsurkunde des genannten Ausgleichsausschusses sowie die möglichen späteren Beitritte neuer Mitglieder der Veranlagung der Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsgeschäfte (ITPAJD) in der Modalität der dokumentierten Rechtsgeschäfte (AJD) unterliegen, und falls ja, wie die Berechnung der Bemessungsgrundlage hierfür aussehen würde.

Die Entscheidung der DGT

Die Gründungsurkunde eines Ausgleichsausschusses unterliegt dem variablen Satz der Stempelsteuer (AJD) auf den Wert der enthaltenen Grundstücke, sofern es sich nicht um einen Akt der entgeltlichen Übertragung oder einen gesellschaftsrechtlichen Akt handelt. Wenn der Ausschuss jedoch im Rahmen delegierter öffentlicher Funktionen handelt, wird er in den Bereich der öffentlichen Organe eingegliedert und hat Anspruch auf die Befreiung nach Artikel 45.I.A) a). Sollte er gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben, würde er einer Gesellschaft gleichgestellt und die Befreiung für die Gründung von Gesellschaften nach Artikel 45.I.B) 11 würde Anwendung finden.

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