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V3433-20 26. November 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Abzug der Vorsteuer bei Bauleistungen durch den Leistungsempfänger mittels Pro-rata-Verfahren

Ein Verband erkundigt sich, ob er die Vorsteuer aus Rechnungen mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) für Bauarbeiten an seinen Anlagen abziehen kann. Die DGT stellt klar, dass der Verband als Unternehmer steuerpflichtig ist und diese Vorsteuerbeträge mittels Pro-rata-Verfahren abziehen kann, sofern er sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Tätigkeiten ausübt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Abziehbarkeit der im Rahmen des Vorgangs erhobenen Umsatzsteuerbeträge.

Die Entscheidung der DGT

Der Verband handelt als Unternehmer oder Freiberufler, weshalb der Reverse-Charge-Mechanismus auf die Bau- oder Sanierungsarbeiten anzuwenden ist, die er als Empfänger bezieht. Die für diese Vorgänge erhobenen Steuerbeträge können vom Steuerpflichtigen abgezogen werden. Wenn das Unternehmen gleichzeitig steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Umsätze tätigt, muss es die Pro-rata-Regelung anwenden, um den abzugsfähigen Betrag zu ermitteln.

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