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Eine Bewässerungsgenossenschaft erkundigt sich nach der Anwendung der Steuerschuldnerschaft bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Eigenverbrauch und zum Verkauf von Überschüssen. Die DGT stellt fest, dass bei der Ausübung sowohl steuerpflichtiger als auch nicht steuerpflichtiger Tätigkeiten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist und die Abzugsregeln für duale Einheiten gelten.
Aufgeworfene Frage 1.- Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch den Steuerpflichtigen beim Erwerb der Photovoltaikanlage.
Der Bau der Photovoltaikanlage betrifft sowohl die Wasserwirtschaftstätigkeit (nicht steuerbar) als auch den Verkauf von Strom (steuerbar). Daher handelt die Einheit als Steuerpflichtiger und muss den Vorsteuerabzug anwenden. Die Energieerzeugung und der Eigenverbrauch unterliegen der Umsatzsteuer. Da es sich um eine duale Einheit handelt, wird die auf Investitionsgüter entfallende Vorsteuer nach einem angemessenen und einheitlichen Aufteilungsprinzip zwischen den steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten abgezogen.
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