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Eine Beamtin erkundigte sich, ob die im Jahr 2015 erfolgte Teilrückzahlung der im Dezember 2012 erhaltenen Sonderzahlung im Jahr 2015 oder im ursprünglichen Jahr zu versteuern sei. Die DGT stellt klar, dass diese als Arbeitsentgelt dem Zeitraum zuzurechnen sind, in dem sie fällig werden, mithin dem Jahr 2015.
Cuestión planteada Imputación temporal y retención aplicable.
Los importes percibidos en 2015 por la devolución de la paga extraordinaria de 2012 se consideran rendimientos del trabajo exigibles en dicho ejercicio. Por tanto, deben imputarse al periodo impositivo 2015 según el artículo 14.1,a) de la LIRPF. Al no considerarse atrasos, no aplica la retención del 15% de los atrasos, sino el procedimiento general de retención.
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