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Der Anfragende beabsichtigt, die andere Hälfte einer 2011 erworbenen Immobilie durch ein neues Darlehen zu erwerben, welches das bestehende ablöst. Die DGT stellt klar, dass die Beträge, die auf den vor 2013 erworbenen Anteil entfallen, weiterhin steuerlich abzugsfähig sind, der Anteil aus der Neuerwerbung von 2017 jedoch nicht abzugsfähig ist.
Cuestión planteada Si podrá seguir practicando la deducción por inversión en vivienda habitual en función de las cantidades que por la amortización del nuevo préstamo satisfaga; tanto por el 50% de titularidad que adquirió en 2011 como por el otro 50% que adquiere en 2017.
El régimen transitorio permite seguir aplicando la deducción por inversión en vivienda habitual para la parte adquirida antes de 2013. La sustitución de un préstamo por otro no agota el derecho a la deducción, siempre que el nuevo préstamo se destine a amortizar el préstamo originario vinculado a la adquisición de la vivienda. No será deducible la parte proporcional de las anualidades que corresponda al incremento del principal o a la parte de la vivienda adquirida con posterioridad a 2012.
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