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V3255-20 30. Oktober 2020 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · embargo

Abfindung unterliegt nicht den Pfändungsgrenzen des Mindestlohns

Es wurde angefragt, ob Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Pfändungsgrenzen für Löhne und Gehälter unterliegen. Die DGT stellt klar, dass diese Beträge kein Gehalt darstellen und somit nicht von den Beschränkungen der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) profitieren.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob eine Pfändung auf die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen ist.

Die Entscheidung der DGT

Die Pfändungsgrenzen gemäß Artikel 607 der Zivilprozessordnung (LEC) gelten ausschließlich für Bezüge, die als Gehalt, Lohn oder Rente gelten. Gemäß dem Arbeitnehmerstatut gelten Abfindungen bei Kündigung oder Beendigung nicht als Lohn. Daher unterliegt die Beendigungsabfindung nicht den für Löhne geltenden Pfändungsgrenzen.

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