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V3252-15 23. Oktober 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · entidad parcialmente exenta

Studienbeihilfen: Nicht abzugsfähig in der Körperschaftsteuer, nicht USt-pflichtig und steuerpflichtig in der Einkommensteuer

Ein gemeinnütziger Verein erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Beihilfen für den Austausch von Studierenden und Dozenten. Die DGT stellt fest, dass diese Beihilfen nicht in der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind, nicht der Umsatzsteuer unterliegen und für die Empfänger als Arbeitsentgelt zu versteuern sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Wie sähe die steuerliche Behandlung dieser Zuschüsse durch den gemeinnützigen Verein und durch die Empfänger dieser Zuschüsse aus.

Die Entscheidung der DGT

Die Zuschüsse sind nicht im Körperschaftsteuerbescheid abzugsfähig, da sie als Schenkungen oder Zuwendungen ohne Gegenleistung gelten. Sie unterliegen nicht der MwSt., da zwischen dem Verein und den Universitäten kein rechtliches Austauschverhältnis von Leistungen besteht. Für die Empfänger stellen diese Zuschüsse Arbeitslohn dar, der der Einkommensteuer unterliegt, wobei der Verein den entsprechenden Steuerabzug vornehmen muss.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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