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Eine Holdinggesellschaft erkundigte sich, ob sie die Beschränkung für die Abziehbarkeit von Finanzierungskosten anwenden muss, da sie einzeln nicht dem Solvabilitätsmargen für Versicherungen unterliegt. Die DGT stellt klar, dass sie als Teil einer konsolidierbaren Versicherungsgruppe einem Versicherungsunternehmen gleichgestellt ist und somit diese Beschränkung nicht gilt.
Cuestión planteada Se solicita aclaración respecto a si la entidad consultante pese a no estar sujeta a nivel individual al cumplimiento del margen de solvencia y demás limitaciones y obligaciones financieras establecidas en la normativa reguladora de los seguros privados sigue siendo asimilable a efectos de lo dispuesto en el artículo 20 del TRLIS, a una entidad aseguradora, y por tanto, no le resulta de aplicación la limitación a la deducibilidad de gastos financieros establecida en el mencionado artículo 20 del TRLIS.
Las entidades que realizan las actividades de seguro directo, reaseguro, capitalización o prevención de daños definidas en el TRLOSSP son aseguradoras. Una sociedad holding que desarrolla indirectamente la actividad aseguradora a través de sus participaciones y forma parte de un grupo consolidable de aseguradoras, se asimila a una entidad aseguradora para efectos del artículo 20.6.a) del TRLIS. Por tanto, no le resulta de aplicación la limitación a la deducibilidad de gastos financieros.
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