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Eine Person verzichtet unentgeltlich auf das Nießbrauchrecht an geerbten Geschäftsanteilen, die anschließend von ihren Kindern verkauft werden. Die DGT stellt fest, dass beide Vorgänge Veräußerungsgewinne oder -verluste auslösen, und erläutert die Berechnung der Werte sowie die zeitliche Zurechnung.
Fragestellung: Besteuerung der Einkommensteuer auf persönlicher Ebene hinsichtlich des Verzichts auf das Nießbrauchsrecht an Geschäftsanteilen und des anschließenden Verkaufs derselben durch die nunmehr Volleigentümer.
Der unentgeltliche Verzicht auf das lebenslange Nießbrauchsrecht an durch Erbschaft erworbenen Geschäftsanteilen begründet einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust beim Nießbraucher. Der spätere Verkauf der Anteile begründet einen Gewinn oder Verlust bei den Übertragenden, deren Anschaffungswert die Summe der Werte für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Erbe und dem Verzicht auf den Nießbrauch ist. Bei Verkäufen mit gestundeten Zahlungen können die Steuerpflichtigen wählen, das Einkommen anteilig entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen zuzurechnen.
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