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V3145-15 19. Oktober 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IRPF · aportaciones no dinerarias

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 87 LIS möglich

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung von Geschäftsanteilen in eine neue Gesellschaft unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Mindestbeteiligung, des ununterbrochenen Besitzes und berechtigter wirtschaftlicher Gründe erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob auf die Einbringung der Anteile an der Gesellschaft das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sonderregime gemäß den Bestimmungen des Artikels 87 anzuwenden ist.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime nach Artikel 87 LIS anzuwenden, muss die empfangende Gesellschaft in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte haben. Der Einbringer muss im vorangegangenen Jahr ununterbrochen mindestens 5 % des Eigenkapitals der Gesellschaft gehalten haben und diese Beteiligung nach der Einlage beibehalten. Zudem muss die Transaktion sachlichen wirtschaftlichen Gründen entsprechen und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuervorteile abzielen.

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