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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Anteilen an einer nicht börsennotierten Gesellschaft an die Gesellschaft selbst, welche diese in Eigenbeständen (Autocartera) halten wird. Die DGT stellt fest, dass mangels Abschreibung oder Kapitalherabsetzung das Regime der Gesellschafterabspaltung Anwendung findet.
Gestellte Frage: Besteuerung des Anteilsverkaufs in der Einkommensteuer (IRPF) des Anfragenden.
Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft stellt für den Gesellschafter eine Vermögensveränderung dar, die einen Veräußerungsgewinn oder -verlust begründet. Da keine Abschreibung oder Kapitalherabsetzung vorliegt, findet Artikel 37.1.e) des LIRPF bezüglich der Gesellschaftertrennung Anwendung. Der Gewinn oder Verlust wird durch die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem Anschaffungswert ermittelt. Falls die Anteile durch Erbschaft erworben wurden, ist der Anschaffungswert der Wert, der sich aus der Anwendung der Regeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergibt.
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