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V3118-15 16. Oktober 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Vollständige Spaltung unterliegt dem Sonderregime der Körperschaftsteuer, Teilspaltung erfordert getrennte Geschäftsbereiche

Eine Leasing- und Investmentgesellschaft erkundigt sich, ob ihre Teil- oder Vollspaltung unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann und ob ihre wirtschaftlichen Gründe zulässig sind. Die DGT stellt fest, dass eine Vollspaltung möglich ist, eine Teilspaltung jedoch nicht, sofern keine autonomen Geschäftsbereiche abgespalten werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die vorgeschlagenen Vorgänge unter das im Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes geregelte steuerliche Sonderregime fallen können und ob die wirtschaftlichen Beweggründe im Hinblick auf die Anwendung des genannten Sonderregimes als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Eine Teilaufteilung lässt das Sonderregime nur zu, wenn das abgespaltene Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet und in der übertragenden Gesellschaft ein weiterer Geschäftsbereich bestehen bleibt. Bei einer proportionalen Gesamtaufteilung müssen die abgespaltenen Vermögenswerte keine Geschäftsbereiche sein. Beweggründe der Nachfolgeplanung und der differenzierten Verwaltung werden als wirtschaftlich gültig angesehen. Für die Umsatzsteuer ist der Vorgang nicht steuerpflichtig, wenn eine autonome wirtschaftliche Einheit und nicht eine bloße Übertragung von Vermögenswerten übertragen wird.

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