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Eine gemeinnützige Stiftung erkundigt sich, ob bei Erweiterungs- und Verbesserungsarbeiten an ihrer Seniorenresidenz die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist. Die DGT stellt fest, dass die Stiftung durch die Erhebung von Beiträgen von den Bewohnern als Unternehmerin agiert und diesen Mechanismus anwenden kann, sofern die Arbeiten als Sanierung von Gebäuden qualifizieren.
Fragestellung: Anwendbarkeit des in Artikel 84.Uno.2º.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehenen Reverse-Charge-Mechanismus auf die Ausführung von Sanierungsarbeiten für ein Seniorenheim, das vom Steuerpflichtigen gefördert wird.
Der Reverse-Charge-Mechanismus findet Anwendung, wenn der Empfänger als Unternehmer oder Freiberufler handelt und die Umsätze die Errichtung oder Sanierung von Gebäuden betreffen. Ein Seniorenheim gilt als ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude. Damit Arbeiten als Sanierung gelten, müssen sie die in der Rechtslage festgelegten Anforderungen an den Wiederaufbau und die Kosten erfüllen. Wenn die Stiftung entgeltliche Leistungen erbringt (wie etwa Mitgliedsbeiträge), besitzt sie den Status eines Unternehmers.
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