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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob sein Ehepartner nach der Einbringung eines Alleineigentums in die Gütergemeinschaft nach der Eheschließung den Abzug für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnsitz beanspruchen kann und in welchem Umfang der ursprüngliche Eigentümer diesen weiterhin geltend machen darf. Die DGT stellt klar, dass der Ehepartner, der das Eigentum nach dem Wegfall des Abzugs erwirbt, keinen Anspruch darauf hat und dass der ursprüngliche Eigentümer den Abzug nur noch für den Anteil geltend machen kann, an dem er weiterhin das Eigentum hält.
Cuestión planteada Si, a partir de la fecha en la que el cónyuge "A" aporte la vivienda a la sociedad de gananciales, dicha aportación conlleva la adquisición por parte del cónyuge "B", el consultante, de una parte indivisa sobre la misma, así como el derecho a comenzar a practicar la deducción por inversión en vivienda habitual por el 50% de las aportaciones gananciales. En qué medida podrá seguir practicándola su cónyuge, "A".
Tras el matrimonio en régimen de gananciales, los pagos con fondos gananciales para reducir la deuda se imputan al 50% a cada cónyuge, permitiendo al titular original seguir la deducción solo por su parte. Si se aporta la vivienda a la sociedad de gananciales, el cónyuge que adquiere la parte indivisa no puede aplicar la deducción por haber adquirido la propiedad tras la supresión de la misma. El titular original tampoco podrá deducirse la parte transmitida, pero sí la parte sobre la que conserve su pleno dominio.
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