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V3004-17 20. November 2017 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · cobertura contable

Wertänderungen von SWAPS als Sicherungsgeschäfte beeinflussen die Bemessungsgrundlage nicht, sofern sie im Eigenkapital erfasst werden

Ein Unternehmen erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von SWAPS im Rahmen der Sicherungsbilanzierung und deren Auswirkungen auf die Grenze der Abziehbarkeit von Finanzaufwendungen. Die DGT stellt klar, dass Änderungen im Eigenkapital keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen haben, und legt fest, wann diese gemäß Artikel 16 des LIS zu berücksichtigen sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Steuerliche Behandlung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der von den Antragstellerinnen abgeschlossenen SWAPS, solange sie den Status buchhalterischer Absicherungen haben, wenn sie diesen Status verlieren und wenn sie ihn wiedererlangen. Und ob die im Ergebniskonto infolge der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der SWAPS verbuchten Erträge und Aufwendungen im Hinblick auf Artikel 16 des LIS berücksichtigt werden müssen.

Die Entscheidung der DGT

Wenn der SWAP eine buchhalterische Absicherung darstellt, wirken sich seine Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Eigenkapital nicht auf die Bemessungsgrundlage aus, bis er abgewickelt wird oder der Status der Absicherung verloren geht. Erträge und Aufwendungen aus der Abwicklung werden im Zeitraum der Abwicklung berücksichtigt. Für die Grenze gemäß Artikel 16 des LIS müssen die Auswirkungen von auf Verschuldung bezogenen Absicherungen berücksichtigt werden, die aus Erträgen oder Aufwendungen resultierenden Folgen aus dem Verlust des Absicherungsstatus nach der Entkoppelung vom abgesicherten Posten hingegen nicht. Der Transfer von kumulierten Salden im Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund des Beginns der Abwicklungsphase wird für die Grenze der Finanzaufwendungen tatsächlich berücksichtigt.

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