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V2990-20 5. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · exención por reinversión

Befreiung bei Reinvestition: Umzug aus außergewöhnlichen Gründen muss zwingend erforderlich sein

Eine Steuerpflichtige fragt an, ob ihre Wohnung nach einem berufsbedingten Umzug als Hauptwohnsitz für die Reinvestitionsbefreiung gelten kann, obwohl sie dort nicht drei Jahre lang gelebt hat. Die DGT stellt klar, dass der Wohnsitzwechsel eine zwingende Notwendigkeit darstellen muss und nicht auf freiwilliger Basis oder aus bloßer Bequemlichkeit erfolgen darf.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit der Anerkennung als gewöhnlicher Wohnsitz trotz nicht dreijähriger Wohndauer unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, im Hinblick auf die Anwendung der Freistellung bei Reinvestition.

Die Entscheidung der DGT

Die Wohnung gilt als gewöhnlicher Wohnsitz, wenn man drei aufeinanderfolgende Jahre in ihr wohnt, es sei denn, es liegen Umstände vor, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen, wie etwa eine berufliche Versetzung. Der Begriff „zwingend“ impliziert, dass der Wechsel eine unverzichtbare Verpflichtung sein muss und keine Option der Bequemlichkeit darstellt. Die Beurteilung, ob die Umstände einen Wohnsitzwechsel erfordern oder nicht, ist eine Tatsachenfrage, die von den Verwaltungs- und Prüfungsbehörden durch die Bewertung der vorgelegten Beweise zu entscheiden ist.

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