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Ein Anfragender möchte wissen, ob er die Hälfte seines Rentenplans in einen neuen Plan übertragen kann, um die Auszahlungen in verschiedenen Steuerjahren zu leisten und so in beiden Fällen die 40 %-Reduzierung zu nutzen. Die DGT stellt klar, dass die Reduzierung auf Leistungen aus verschiedenen Plänen in unterschiedlichen Jahren angewendet werden kann. Sie warnt jedoch davor, dass eine solche Übertragung, die ausschließlich der Steuerersparnis dient, als Simulation oder als unzulässige Umgehung der Norm gewertet werden könnte.
Fragestellung: Möglichkeit der Anwendung des in der Übergangsregelung vorgesehenen Abzugs in zwei Veranlagungszeiträumen, wenn die Hälfte der unverfallbaren Ansprüche aus dem Rentenplan in einen neuen Plan übertragen wird und jeder Rentenplan in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen in Form eines Kapitalbetrags abgehoben wird.
Der 40 %ige Abzug nach der Übergangsregelung kann auf Leistungen angewendet werden, die in Form eines Kapitalbetrags aus verschiedenen Rentenplänen im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls und in den zwei darauffolgenden Jahren ausgezahlt werden. Wenn jedoch die Übertragung von unverfallbaren Ansprüchen von einem einzigen Plan auf neue Pläne ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, den Abzug über mehrere Veranlagungszeiträume anzuwenden, könnte die Verwaltung die Grundsätze der Simulation oder des Konflikts bei der Anwendung der Vorschrift anwenden.
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