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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er für das Jahr 2020 die 30 %-Minderung für Arbeitseinkünfte mit einem Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren anwenden kann, nachdem er diese Minderung bereits im Jahr 2017 genutzt hat. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, da die Voraussetzung besteht, dass die Minderung in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen nicht angewendet wurde.
Cuestión planteada Al haber aplicado en 2017 la reducción del 30 por 100 del artículo 18.2 de la Ley 35/2006 a unos rendimientos del trabajo con período de generación superior a dos años, pregunta sobre la posibilidad de aplicar la reducción en 2020.
La reducción del 30% sobre rendimientos con período de generación superior a dos años no se aplicará si el contribuyente obtuvo otros rendimientos de esta clase a los que aplicó la reducción en el plazo de los cinco períodos impositivos anteriores. El hecho de que la cuantía aplicada en años anteriores fuera inferior al límite de 300.000 euros anuales es irrelevante para el cumplimiento de este requisito.
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