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Es wurde geprüft, ob alkoholischer Getränke, für die die Verbrauchssteuer bereits angefallen ist, in ein Zolllager eingeführt werden dürfen, um sie anschließend im Ausgangsverfahren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu versenden, selbst wenn der Unternehmer keine Steuererstattung beantragt. Die DGT stellt klar, dass die Rechtsvorschriften diese Einfuhr erlauben und der Lagerhalter nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Unternehmer eine Erstattung beantragt.
Cuestión planteada Posibilidad de introducir una bebida alcohólica por la que se ha devengado el impuesto especial en un depósito fiscal para su envío en régimen suspensivo a otro Estado miembro si el empresario no solicita o no obtiene la devolución del impuesto soportado en el ámbito territorial interno.
La entrada en depósitos fiscales de productos con impuesto especial ya devengado está permitida cuando se introducen con el fin de ser enviados a otro Estado miembro de la Unión Europea (art. 10.1.c LIE). El procedimiento reglamentario no exige que el depositario autorizado verifique que el empresario introductor solicite la devolución del impuesto. La responsabilidad del depositario se agota con el cumplimiento de los requisitos de registro, contabilidad y entrega de datos al empresario para que este gestione su devolución.
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