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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Sacheinlage seiner Immobilienprojektierungsaktivität in eine Gesellschaft unter das Sonderregime des TRLIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da die Immobilien nicht über den erforderlichen Mindestzeitraum der geschäftlichen Nutzung unterzogen wurden.
Fragestellung 1) Ob der beschriebene Vorgang unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VIII des Titels VII des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde.
Damit die Einbringung eines Zweigs einer Tätigkeit durch eine natürliche Person unter das Sonderregime des TRLIS fällt, muss eine differenzierte Geschäftsführung und Organisation vorliegen, die vor und nach dem Vorgang einen Zweig einer Tätigkeit darstellt. In diesem Fall ist die durch das LIRPF geforderte Voraussetzung der Zuordnung nicht erfüllt, da seit der Zuordnung der Immobilien zur wirtschaftlichen Tätigkeit noch keine drei Jahre vergangen sind, wodurch die Anwendung des Sonderregimes gemäß Artikel 94.2 des TRLIS ausgeschlossen wird.
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