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Eine Gesellschaft und eine natürliche Person fragen an, ob die Einbringung landwirtschaftlicher Betriebe unter das Sonderregime für Einlagen von Vermögenswerten fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Einbringung der natürlichen Person nur dann gültig ist, wenn sie einen Geschäftsbereich mit eigenständiger Organisation und Verwaltung darstellt.
Fragestellung: Ob das geplante Handelsgeschäft zur Einbringung der damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke unter die Sonderregelung des Kapitels VIII des Titels VII des Königlichen Legislativdekrets 4/2004 vom 5. März fällt, welches den konsolidierten Text des Körperschaftsteuergesetzes genehmigt.
Um die Sonderregelung für die Einbringung von Vermögensgegenständen durch natürliche Personen anzuwenden, müssen diese wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sein, die einer Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch unterliegen. Im Falle von Betriebszweigen muss das Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit über eine differenzierte Geschäftsführung und Organisation verfügt, die vor und nach dem Vorgang besteht. Zudem muss der Vorgang auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär der Erlangung eines Steuervorteils dienen.
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