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Ein Schweizer Unternehmen erkundigt sich nach den Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung beim Export von Medikamenten, die von seiner Tochtergesellschaft hergestellt wurden, sowie nach der korrekten Ausfüllung der Ausfuhrbegleitdokumente (DUA). Die DGT stellt klar, dass die Herstellung eine nicht steuerbare Dienstleistung darstellt, während der Verkauf eine steuerbare, aber befreite Lieferung von Gegenständen ist, sofern der Ausgang aus der Gemeinschaft nachgewiesen wird.
Cuestión planteada Requisitos que deben concurrir para que la entrega efectuada por la consultante esté exenta en virtud del artículo 21 de la Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, así como forma en que debe cumplimentarse el DUA para acreditar la salida efectiva del producto fuera de la Comunidad.
La entrega de bienes estará sujeta y exenta de IVA si se cumplen los requisitos de los artículos 21 de la Ley 37/1992 y 9 del Reglamento. La exención requiere acreditar la salida efectiva de los bienes mediante documentos comerciales, de transporte y aduaneros. En el DUA, al no estar la consultante establecida en la Unión, la condición de exportador debe recaer en una persona establecida en el territorio aduanero, pudiendo ser su filial, debiendo consignarse los datos de la consultante en la casilla 44 con el código 5019.
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