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V2649-14 7. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen möglich, wenn das abgesonderte Vermögen einen eigenständigen Geschäftsbereich bildet

Ein Unternehmen, das im Bereich Elektroinstallationen und Immobilienvermietung tätig ist, erkundigt sich, ob seine Teilspaltung unter das Sonderregime des TRLIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die übertragenen und die verbleibenden Elemente Geschäftsbereiche bilden, die in der Lage sind, eigenständig zu funktionieren.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das Sondersteuerregime des Kapitels VIII, Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März genehmigt wurde.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch zu nehmen, muss das abgesonderte Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit (Geschäftszweig) bilden, die die Durchführung eines wirtschaftlichen Betriebs beim Erwerber ermöglicht. Dieses Konzept erfordert nicht die Erfüllung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Einkommensteuer (IRPF) für die Vermietung von Immobilien, sondern es muss analysiert werden, ob die Gesamtheit der Aktiva und Passiva ein Funktionieren aus eigenen Mitteln ermöglicht. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Rationalisierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen.

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