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V2625-17 13. Oktober 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · transmisión de valores

Aktienübertragung kann von der MwSt. befreit sein, wenn Immobilien der Gesellschaft einem Unternehmen gewidmet sind

Eine Gesellschaft, deren einziger Vermögenswert aus vermieteten Industrieimmobilien besteht, fragt an, ob die Übertragung ihrer Aktien gemäß der Anti-Umgehungsregel der MwSt. unterliegt. Die DGT stellt klar, dass die Vermutung einer Steuerumgehung nicht greift, wenn die Immobilien gemäß den MwSt.-Vorschriften einem Unternehmen gewidmet sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die im Eigentum von SL1 stehenden Immobilien, die im Rahmen eines Mietverhältnisses betrieben werden, im Bereich der Mehrwertsteuer als für die geschäftliche Tätigkeit genutzt anzusehen sind oder nicht und ob folglich keine der in Artikel 314 des Wertpapiergesetzes festgelegten Missbrauchsregelungen Anwendung findet.

Die Entscheidung der DGT

Um die Ausnahme von der Befreiung bei der Übertragung von Wertpapieren anzuwenden, muss eine Absicht zur Umgehung der Steuer vorliegen, die die Übertragung von Immobilien betreffen würde. Im Sinne von Artikel 314 des TRLMV ist der Begriff der betrieblich genutzten Vermögensgegenstände der in der MwSt.-Vorschrift verankert, wobei diejenigen als genutzt gelten, die Teil des Geschäftsvermögens sind. Wenn die Immobilien für eine geschäftliche Tätigkeit genutzt werden, liegen die Fälle einer vermuteten Umgehungsabsicht nicht vor.

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