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Ein Unternehmen erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht und dem Steuerschuldner bei der Übertragung von Grundstücken nach einem Umlegungsverfahren. Die DGT stellt fest, dass die Lieferung aufgrund der begonnenen Erschließungsarbeiten der Steuer unterliegt und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet.
Gestellte Frage: Ob die Lieferung der besagten Grundstücke der Mehrwertsteuer unterliegt und gegebenenfalls von der Mehrwertsteuer befreit ist. Der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer bei den genannten Lieferungen.
Die Lieferung von Grundstücken im Zuge der Erschließung oder bereits erschlossenen Grundstücken unterliegt der MwSt., wenn sie durch einen Unternehmer erfolgt, der Kosten für die physische Umgestaltung getragen hat. Wenn die Übertragung mit der geltenden dinglichen Rechtslage erfolgt und die Erschließungskosten fällig sind, findet das in Artikel 84.Uno.2.e), dritter Gedankenstrich, des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Im konkreten Fall liegt die Eigenschaft des Unternehmers bei jedem Miteigentümer unabhängig und nicht bei der Miteigentümergemeinschaft.
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