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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er die 30 %-Minderung auf Gehaltsnachzahlungen anwenden kann, die 2016 infolge eines Gerichtsurteils gezahlt wurden. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da die Minderung bereits 2014 für eine andere Sondervergütung mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen wurde.
Cuestión planteada Si resulta de aplicación la reducción del 30 por ciento prevista en el artículo 18.2 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas a los rendimientos irregulares obtenidos en el período impositivo 2016.
La reducción del 30% por rendimientos con período de generación superior a dos años no se aplicará si, en los cinco períodos impositivos anteriores al que resulten exigibles, el contribuyente ya obtuvo otros rendimientos con dicho período de generación a los que aplicó la misma reducción. En este caso, al haber aplicado la reducción en 2014, no puede aplicarla a los atrasos de 2016.
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