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V2553-15 3. September 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · indemnización por despido

Anwendung des 30 %-Abzugs auf gestaffelt ausgezahlte Abfindungen aus betriebsbedingten Kündigungen (ERE)

Der Steuerpflichtige fragt, ob der Abzug gemäß Art. 18.2 LIRPF auf den Teil einer ERE-Abfindung angewendet werden kann, der ab 2015 ausgezahlt wird. Das Finanzamt bestätigt, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Entstehungszeitraums und der Staffelung erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der Teil der Abfindung, der ab dem 1. Januar 2015 gezahlt wird und aus dem betriebsbedingten Kündigungsverfahren resultiert, die in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung findet, in der durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November geänderten Fassung, welches das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer, den konsolidierten Text des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Rechtsdekret 5/2004 vom 5. März, und andere Steuerregelungen ändert (BOE vom 28. November).

Die Entscheidung der DGT

Bei Abfindungszahlungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Raten gezahlt werden, ist der Abzug von 30 % anwendbar, wenn der Quotient aus dem Entstehungszeitraum (Dienstjahre) und der Anzahl der Verteilung von Steuerperioden größer als zwei ist. Bei der Berechnung der Ratenzahlung müssen alle Geschäftsjahre einbezogen werden, in denen die Abfindung gezahlt wird, einschließlich der steuerfreien Jahre. Die Grenze von 300.000 Euro pro Jahr, auf die der Abzug angewendet wird, bleibt bestehen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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