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V2552-17 10. Oktober 2017 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Übertragung von Urheberrechten an Fotografien gilt als Arbeitslohn und unterliegt der MwSt.

Ein angestellter Hobbyfotograf erkundigt sich nach der steuerlichen Einordnung der Einnahmen aus dem Verkauf von Vervielfältigungsrechten an Fotos an eine Stadtverwaltung. Die DGT stellt fest, dass es sich, da keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, um Arbeitslohn handelt, der der Quellensteuer unterliegt, sowie um Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Unterwerfung unter die Umsatzsteuer und anwendbare Quellensteuer bei der Einkommensteuer für natürliche Personen.

Die Entscheidung der DGT

Einkünfte aus der Übertragung von Verwertungsrechten an von dem Urheber geschaffenen Werken können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit sein. Liegt keine Organisation von Produktionsmitteln oder personellen Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit vor, werden sie als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft, wobei ein Quellensteuerabzug von 15 % Anwendung findet. Hinsichtlich der MwSt. stellt die Übertragung von Urheberrechten eine steuerpflichtige Dienstleistung dar, wobei die Befreiung für professionelle fotografische Dienstleistungen für Zeitungen und Zeitschriften nicht anwendbar ist.

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