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Der Anfragende möchte wissen, ob der Abzug gemäß Art. 18.2 LIRPF auf den Teil einer ERE-Abfindung angewendet werden kann, der ab 2015 nach vorherigen Teilzahlungen ausgezahlt wird. Die Finanzbehörde bestätigt, dass dies möglich ist, sofern das Verhältnis zwischen den Entstehungsjahren und den Jahren der Staffelung größer als zwei ist.
Fragestellung: Ob der Teil der Abfindung, der ab dem 1. Januar 2015 gezahlt wird und aus dem Betriebsratsverfahren resultiert, die in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung findet, in der durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November geänderten Fassung, welches das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer ändert, den konsolidierten Text des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Legislative Dekret 5/2004 vom 5. März, und andere Steuerregelungen (BOE vom 28. November).
Bei in Raten gezahlten Abfindungen ist der Abzug von 30 % anwendbar, wenn der Quotient aus dem Entstehungszeitraum (Dienstjahre) und der Anzahl der steuerlichen Ratenzahlungszeiträume größer als zwei ist. Bei der Berechnung der Ratenzahlung müssen alle Geschäftsjahre einbezogen werden, in denen die Abfindung erhalten wird, einschließlich der Geschäftsjahre, in denen der Anteil steuerfrei ist. Die Grenze von 300.000 Euro pro Jahr, auf die der Abzug angewendet wird, bleibt bestehen.
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