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V2540-15 3. September 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · indemnización por despido

Anwendung der 30 %-Reduzierung auf gestaffelte Abfindungen aus ERE unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob die Ermäßigung gemäß Artikel 18.2 des LIRPF auf Teile einer Abfindung aus einem betriebsbedingten Kündigungsverfahren (ERE) angewendet werden kann, die ab 2015 ausgezahlt werden. Die Finanzbehörde antwortet, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Quotient aus dem Entstehungszeitraum und der Anzahl der Ratenzahlungszeiträume größer als zwei ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der Teil der Abfindung, der ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen des betriebsbedingten Kündigungsverfahrens ausgezahlt wird, die in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung findet, in der durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November geänderten Fassung, welches das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer, den konsolidierten Text des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Legislative Dekret 5/2004 vom 5. März, und andere Steuerregelungen ändert (BOE vom 28. November).

Die Entscheidung der DGT

Bei Abfindungszahlungen aus betriebsbedingten Kündigungen (ERE), die in Raten gezahlt werden, ist der Abzug von 30 % anwendbar, wenn der Quotient aus dem Entstehungszeitraum (Dienstjahre von Datum zu Datum) und der Anzahl der Verteilung von Steuerperioden größer als zwei ist. In die Berechnung der Ratenzahlung müssen alle Geschäftsjahre einbezogen werden, in denen die Abfindung gezahlt wird, einschließlich der steuerfreien Jahre. Die Grenze von 300.000 Euro pro Jahr, auf die der Abzug angewendet wird, bleibt bestehen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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