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V2502-17 5. Oktober 2017 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · indemnización por despido

Abfindung bei Kündigung: Steuerfreibeträge nach dem Arbeitsstatut und Höchstgrenze von 180.000 Euro

Eine Gewerkschaft erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung verschiedener Beträge im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Die DGT stellt klar, dass Abfindungen bei Kündigung steuerliche Freibeträge unterliegen, während andere Leistungen, wie etwa Umzugszulagen oder Beiträge zu Pensionsplänen, als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung im Rahmen der Einkommensteuer für die Abfindung, die Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung und die Zulage für den erzwungenen Versetzungsfall. Einbeziehung in den Freibetrag der ergänzenden Abfindung, der vierten Auszahlung der Produktivitätssteigerung und des zusätzlichen Beitrags aus dem Rentenplan.

Die Entscheidung der DGT

Die Abfindung ist bis zu der im Arbeitsstatut zwingend festgelegten Grenze, mit einer Obergrenze von 180.000 Euro, steuerfrei. Im Falle einer Unternehmensnachfolge umfasst die Berechnung der Dienstjahre die in dem vorherigen Unternehmen geleistete Arbeitszeit. Die Zulage für den erzwungenen Versetzungsfall wird als Arbeitslohn besteuert und kann den Abzug von 30 % in Anspruch nehmen, wenn sie als nachweislich unregelmäßig erlangt gilt. Arbeitgeberbeiträge zur Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung für den Arbeitnehmer werden als Arbeitslohn besteuert, wenn die Beitragsverpflichtung beim Arbeitnehmer liegt.

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