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Ein Energieversorger für Strom und Gas erkundigt sich, ob sein Verfahren zur Einforderung von Zahlungsrückständen ausreicht, um die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage aufgrund uneinbringlicher Forderungen anzupassen. Die DGT stellt klar, dass das Gesetz keine spezifischen Beweismittel vorschreibt; daher kann jedes im Recht zugelassene Mittel verwendet werden, um den Einziehungsversuch nachzuweisen.
Cuestión planteada A efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido, se cuestiona si el procedimiento seguido por la consultante es un medio suficiente para acreditar que se ha instado el cobro de la deuda para la modificación de base imponible de créditos incobrables a que se refiere el artículo 80.cuatro, de la Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido.
La normativa de IVA no prevé medios de prueba específicos para acreditar la reclamación de cobro exigida por el artículo 80.cuatro. Por tanto, se puede utilizar cualquier medio de prueba admitido en Derecho que permita acreditar la remisión del contenido, la identidad de remitente y destinatario, así como el resultado y la fecha de entrega. El medio debe ofrecer garantías equivalentes a la reclamación judicial o requerimiento notarial para asegurar el conocimiento de la reclamación por el destinatario.
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