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Ein Weingut erkundigt sich, ob entalkoholisiert Wein weiterhin unter das suspensive Zolllagerverfahren fallen kann und ob die Entalkoholierungsdienstleistung von der MwSt. befreit ist. Die DGT stellt fest, dass alkoholfreier Wein kein Produkt der Verbrauchssteuern ist, weshalb die Auslieferung aus der Entalkoholierungsanlage das suspensive Verfahren beendet.
Cuestión planteada Aplicabilidad del régimen suspensivo en las entregas a empresarios establecidos con CAE, cuando el producto entregado es vino sin alcohol. Exención del servicio prestado por la empresa desalcoholizadora, como servicio sobre un bien vinculado al régimen suspensivo de depósito distinto del aduanero del artículo 24.Uno.3º.h) de la Ley del Impuesto.
El servicio de desalcoholización está exento de IVA si la empresa desalcoholizadora es fábrica o depósito fiscal. Sin embargo, el vino sin alcohol resultante no forma parte del ámbito de los impuestos especiales, por lo que no puede permanecer vinculado al régimen de depósito distinto del aduanero. Al salir de la fábrica desalcoholizadora, se produce la ultimación del régimen y se devenga una operación asimilada a la importación. Las entregas posteriores de este vino sin alcohol estarán sujetas a IVA.
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