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Eine Filmproduktionsgesellschaft fragt an, ob Werbe- und Promotionskosten bei der Anwendung der 50-Prozent-Grenze der Produktionskosten für den Körperschaftsteuerabzug einzubeziehen sind. Die DGT stellt klar, dass diese Kosten unter bestimmten Grenzen und Bedingungen Teil der Produktionskosten sind.
Cuestión planteada 1. Si a los efectos de aplicar el límite del 50 por 100 del coste de la producción previsto en el último párrafo del artículo 36.1 de la LIS, debe entenderse que dicho coste de producción incluye también los gastos para la obtención de copias y los gastos de publicidad y promoción a cargo del productor.
Para aplicar el límite del artículo 36.1 de la LIS, el coste de producción incluye los gastos de publicidad y promoción a cargo del productor, hasta el límite del 40% del coste de realización de la película. Estos gastos no deben haber sido objeto de subvención para la empresa distribuidora, aunque si la subvención fue parcial, podrán reconocerse como coste los gastos no subvencionados. El coste de producción será el previsto en la normativa contable, computando estos gastos para el límite mencionado.
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