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V2409-17 25. September 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · actividad accesoria

Zusatzleistungen zur Beherbergung: 10 % Steuersatz bei Nebenleistungen, 21 % bei eigenständigen Leistungen

Ein Hotelunternehmen erkundigt sich nach dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz für eine Willkommensflasche Wein sowie eine Weinkellerbesichtigung, die im Übernachtungspreis enthalten sind. Die DGT stellt fest, dass der Wein als Nebenleistung zur Beherbergung gilt (10 %), während die Besichtigung eine eigenständige Tätigkeit darstellt (21 %).

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Anwendbarer Steuersatz und die Notwendigkeit, die genannten Leistungen in der Rechnung aufzuführen.

Die Entscheidung der DGT

Der Steuersatz für Zusatzleistungen hängt davon ab, ob es sich um Nebenleistungen zur Hauptleistung handelt. Die Weinflasche wird mit 10 % besteuert, da sie für den Kunden kein Selbstzweck ist und gemeinsam mit der Unterbringung angeboten wird. Der Besuch des Weinguts gilt nicht als Nebenleistung zur Unterbringung und muss daher mit dem Regelsatz von 21 % besteuert werden. Wird ein Pauschalpreis in Rechnung gestellt, muss die Bemessungsgrundlage jeder Leistung entsprechend ihrem Marktwert aufgeschlüsselt werden.

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