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Eine öffentliche Universität erkundigt sich, ob Spenden aus ihren Sponsoringkampagnen den Spendern Steuerabzüge ermöglichen. Die DGT bestätigt dies, sofern die Spenden unwiderruflich sowie rein und einfach erfolgen.
Cuestión planteada 1) Si el importe de las donaciones recibidas por la universidad en relación a las dos campañas descritas tendrán la consideración en sede de los donantes de donaciones que dan derecho a practicar las correspondientes deducciones establecidas en el título III del capítulo II de la Ley 49/2002, de 23 de diciembre, de régimen fiscal de las entidades sin ánimo de lucro y de los incentivos fiscales al mecenazgo.
Las universidades públicas son entidades beneficiarias del mecenazgo según la Ley 49/2002. Los donativos o donaciones dinerarios, de bienes o derechos, darán derecho a aplicar deducciones en la cuota siempre que sean irrevocables, puros y simples. La entidad beneficiaria debe expedir la certificación correspondiente para justificar la efectividad de las deducciones.
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