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Es wird geklärt, ob für die Berechnung der IIVTNU (Steuer auf das Vermögen von nicht erbrechtlichen Übertragungen) im Erbfall der Zeitraum der Wertsteigerung ab dem ursprünglichen Kauf oder ab der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zu berechnen ist. Die DGT stellt fest, dass die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nicht steuerpflichtig ist, weshalb der Zeitraum ab dem ursprünglichen Erwerb durch beide Ehegatten zu berechnen ist.
Cuestión planteada Si respecto del inmueble A y a efectos de determinar el período de generación del incremento de valor en la liquidación del IIVTNU por el heredero, es correcto considerar que el 50% de la propiedad se adquirió por el padre en el año 1989 y el otro 50% lo adquirió por la adjudicación en la liquidación de gananciales.
La adjudicación de bienes por disolución de la sociedad de gananciales no está sujeta al IIVTNU según el artículo 104.3 del TRLRHL. Por tanto, en la transmisión por herencia, el periodo de puesta de manifiesto del incremento de valor se determina desde la fecha de la última transmisión que sí estuvo sujeta al impuesto, que es la adquisición original por los cónyuges. Para el inmueble A, el periodo de generación se contará desde 1989 para el 100% del pleno dominio.
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