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Eine kanarische Gemeinde erkundigt sich, ob die Beauftragung einer Musikbande oder eine Werbevereinbarung mit einem Privatunternehmen der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion nicht der staatlichen Mehrwertsteuer unterliegt, wenn sich die Beteiligten nicht im Anwendungsbereich der IVA, sondern auf den Kanarischen Inseln befinden, wenngleich die IGIC (lokale Umsatzsteuer) anwendbar sein könnte.
Gestellte Frage: Ob die der anfragenden Stadtverwaltung erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Wenn die beteiligten Parteien, einschließlich der Stadtverwaltung, nicht im Geltungsbereich der MwSt., sondern auf den Kanarischen Inseln ansässig sind, gelten die Dienstleistungen als auf den Kanarischen Inseln erbracht. In diesem Fall unterliegen sie nicht der MwSt., sofern die Stadtverwaltung den Status eines Unternehmers oder Freiberuflers besitzt. Die DGT verweist die Anfrage an die Regierung der Kanarischen Inseln, um die Besteuerung gemäß der Allgemeinen Kanarischen indirekten Steuer (IGIC) zu bestimmen.
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