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V2296-17 8. September 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · base imponible

Weiterberechnete Reisekosten gehören zur Bemessungsgrundlage und unterliegen dem Umsatzsteuersatz der Hauptleistung

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fragt an, ob erstattungsfähige Reisekosten als Durchlaufposten (suplidos) behandelt werden können, um sie nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die DGT stellt fest, dass diese Kosten nicht die Voraussetzungen für Durchlaufposten erfüllen und daher in die Bemessungsgrundlage der Prüfungsleistungen einbezogen werden müssen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Umsatzsteuerliche Behandlung der Fakturierung dieser erstattungsfähigen Ausgaben.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Ausgabe als Durchlaufposten gilt und nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, muss sie im Namen und auf Rechnung des Kunden mittels auf dessen Namen ausgestellter Rechnungen, unter ausdrücklichem Auftrag und in einer dem entstandenen Aufwand identischen Höhe gezahlt werden. In diesem Fall gehören die von der Steuerpflichtigen getragenen und an den Kunden weitergereichten Reisekosten zum steuerpflichtigen Teil der Prüfungsleistungen. Daher ist die Umsatzsteuer zum für diese Leistungen geltenden Satz, nämlich 21 Prozent, zu erheben.

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