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V2268-19 21. August 2019 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportaciones no dinerarias

Die DGT äußert sich nicht zu den Informationspflichten im Anhang bezüglich Sacheinlagen

Eine anfragende Gesellschaft fragt, welche Informationen nach Durchführung von zwei Sacheinlagegeschäften in ihrem Jahresabschlussanhang enthalten sein müssen. Die DGT antwortet, dass sie sich zu den buchhalterischen Verpflichtungen gemäß Artikel 86 des Körperschaftsteuergesetzes nicht äußern kann.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1. Welche der in den Artikeln 86.1 und 86.2 des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehenen Informationen muss die Gesellschaft A und gegebenenfalls die Gesellschaft B in ihrem Jahresabschlussanhang in Bezug auf den ersten der Vorgänge angeben. Insbesondere:

Die Entscheidung der DGT

Da nicht die Frage aufgeworfen wurde, ob das Sonderregime für Sacheinlagen auf die beschriebenen Vorgänge anwendbar ist, nimmt die DGT keine Stellung zu den aus diesem Regime resultierenden Informationspflichten im Anhang.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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