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V2233-19 20. August 2019 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Sonderregelung für Spaltungen: Abgespaltene Elemente müssen einen eigenständigen Geschäftsbereich bilden

Ein Hotelunternehmen erkundigt sich, ob es bei der Übertragung von Teilen seines Vermögens die Sonderregelung für Spaltungen anwenden kann. Die DGT stellt klar, dass die übertragenen Elemente einen Geschäftsbereich mit differenzierter Organisation und Verwaltung bilden müssen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelte steuerliche Sonderregime auf die beiden dargelegten Vorgänge angewendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Für die Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen muss das abgesonderte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit (Geschäftszweig) bilden. Es reicht nicht aus, dass mehrere Betriebsstätten mit eigenem Personal vorhanden sind; erforderlich sind eine differenzierte Unternehmensorganisation und ein Managementmodell, das eigenständige wirtschaftliche Betriebe bestimmt. Wenn die Existenz solcher Geschäftszweige nicht nachgewiesen wird, findet das Sonderregime keine Anwendung.

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