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V2225-15 16. Juli 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

FOGASA-Zahlungen müssen im Jahr der Fälligkeit mittels ergänzender Selbstveranlagung zugeordnet werden

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, in welchem Veranlagungszeitraum Zahlungen des FOGASA für Löhne und Abfindungen anzugeben sind und ob Steuerabzüge sowie Sozialversicherungsbeiträge einbezogen werden können. Das Finanzamt stellt klar, dass die Einnahmen dem Jahr zuzurechnen sind, in dem sie fällig waren, und dass ergänzende Selbstveranlagungen ohne Sanktionen vorgenommen werden können.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Das Steuerjahr, dem die vom Lohngarantiefonds erhaltenen Beträge zuzurechnen sind, und ob im Zusammenhang mit dem vom besagten Fonds erhaltenen Betrag ein Betrag in Bezug auf Quellensteuerabzüge oder Sozialversicherung in der Steuererklärung angegeben werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die vom FOGASA erhaltenen Arbeitseinkünfte werden der Steuerperiode zugerechnet, in der sie fällig waren, wobei dies 2012 für Löhne und 2013 für die Abfindung betrifft. Zu diesem Zweck müssen ergänzende Steuererklärungen in der Frist zwischen dem Zahlungseingang und dem Ende des folgenden Veranlagungszeitraums ohne Sanktionen oder Zinsen eingereicht werden. Die Quellensteuerabzüge werden der Periode der Einkünfte zugerechnet und die Sozialversicherungsbeiträge der Periode der Einkünfte, von denen sie abgezogen wurden.

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