Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V2224-15 16. Juli 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge zu einem Sonderabkommen mit der Sozialversicherung gelten als Arbeitsentgelt

Ein Arbeitnehmer erkundigt sich, ob die von seinem Unternehmen übernommenen Beiträge zu einem Sonderabkommen mit der Sozialversicherung steuerlich abzugsfähig sind. Die DGT stellt fest, dass diese Beiträge zwar als Arbeitsentgelt in Form von Sachbezügen gelten, jedoch gleichzeitig als abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten behandelt werden können.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Abzug der Beiträge zur Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung zur Ermittlung des Nettoarbeitslohns.

Die Entscheidung der DGT

Die vom Unternehmen gezahlten Beiträge zur Sondervereinbarung stellen gemäß Artikel 17.1 des LIRPF Arbeitslohn in Form von Sachbezügen dar. Gleichwohl gehören diese Beiträge gemäß Artikel 19.2.a) desselben Gesetzes zu den abzugsfähigen Ausgaben zur Ermittlung des Nettoarbeitslohns.

Kostenloses Erstgespräch buchen