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Ein Unternehmen, das einen Golfplatz baut, fragt nach der Umsatzsteuerpflicht bei der unentgeltlichen Überlassung elektrischer Anlagen an das Versorgungsunternehmen. Die DGT stellt klar, dass keine Steuerpflicht vorliegt, wenn diese Überlassung eine aus der Stadtplanungs- und Elektrotechnik-Regelung resultierende gesetzliche Pflicht darstellt.
Gestellte Frage: Steuerpflicht der unentgeltlichen Überlassungsdienste der Anlagen für die Mehrwertsteuer.
Die unentgeltliche Überlassung elektrischer Anlagen an den Verteilbetreiber gilt nicht als eine der MwSt. unterliegende Leistung, wenn sie zur Erfüllung der in den Stadtplanungs- und Elektrizitätsvorschriften festgelegten gesetzlichen Pflichten erfolgt. Damit keine Steuerpflicht besteht, muss die Überlassung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Anschlussinfrastrukturen an allgemeine Netze entsprechen und darf nicht für die Nutzung durch Dritte außer dem anfragenden Unternehmen offenstehen.
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